Gebäudeeinmessung
Neu errichtete Gebäude sind gemäß § 14 Vermessungs- und Katastergesetz (VermKatG NW) nach ihrer Fertigstellung einzumessen, damit ihr Grundriss in der Katasterkarte dargestellt werden kann. Das gleiche gilt für Gebäude, die in ihrem Grundriss verändert werden. Unsere Leistungen sind dabei:
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Häusliche Vorbereitung der Vermessung
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Einmessung des Gebäudes, Überprüfung der Nutzungsarten, Erfassung der Topografie
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Häusliche Bearbeitung der Vermessung
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Anfertigung der Vermessungsschriften für das Katasteramt
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